Entscheidungen zu § 22 Abs. 2 FSG

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TE UVS Tirol 2003/10/14 2003/22/143-4

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen. Gleichzeitig wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Schließlich wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.   Dage... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 14.10.2003

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