Norm: AHG §1 C3dAgrVG §7a Abs4nö FLG §22
Rechtssatz: Wird die vorläufige Übernahme auf Grund zu rascher beziehungsweise zu oberflächlicher Verfahrensführung verfrüht angeordnet und dem Amtshaftungskläger dadurch die bisherige ertragreichere Betriebsführung unmöglich gemacht, so können Amtshaftungsansprüche entstehen. Entscheidungstexte 1 Ob 391/97z Entscheidungstext OGH 09.06.1998 ... mehr lesen...