Norm: StadtErnG §7 Abs3StadtErnG §13 Abs3
Rechtssatz: Ein Bescheid nach § 7 Abs 3 StadtErnG, der feststellt, dass sich die Assanierungsmaßnahmen nicht auf eine bestimmte Liegenschaft erstrecken (hier: wegen des Ausnahmetatbestandes nach § 7 Abs 2 lit d StadtErnG), stellt nicht eine gänzliche Ausnahme von den Bestimmungen des StadtErnG oder zumindest über die mit der Erklärung zum Assanierunggebiet verbundenen Rechtsfolgen dar, weil für... mehr lesen...
Begründung: Die im
Kopf: dieser Entscheidung genannte Liegenschaft liegt in dem mit Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl 1991/21 zum Assanierungsgebiet erklärten Teil des zweiten Wiener Gemeindebezirkes. Diese Tatsache ist im Grundbuch angemerkt. Die Antragstellerin begehrte die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes ob der im
Kopf: dieser Entscheidung genannten Liegenschaft, und zwar unter Vorlage eines Kaufvertrages, der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes fü... mehr lesen...