Entscheidungen zu § 15 ErbStG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE OGH 1953/6/3 3Ob373/53 (3Ob374/53)

Der am 22. Oktober 1945 verstorbene Dipl.-Ing. Paul Z., der Onkel beiderStreitteile und Adoptivvater des Beklagten, war an der offenen Handelsgesellschaft Metallwerke Z. & G. in W., derzeit Jugoslawien, registriert im Handelsregister des Kreisgerichtes Marburg, zu 27 1/2% als öffentlicher Gesellschafter beteiligt. Er hinterließ ein Testament vom 7. Feber 1939, in welchem er den Beklagten zum Alleinerben seines Vermögens einsetzte, und ein Kodizill vom 26. Feber 1945 als Nachtrag... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 03.06.1953

RS OGH 1953/6/3 3Ob373/53 (3Ob374/53)

Norm: ABGB §1358 ErbStG §15 ABGB § 1358 heute ABGB § 1358 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz: Der Erbe, der die auf den Legatar entfallende Erbschaftssteuer bezahlt, tritt diesem gegenüber in die Rechte des Finanzärars ein und ist befugt, vom Legatar... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 03.06.1953

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