Entscheidungen zu § 13 Abs. 5 ErbStG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE Vwgh Erkenntnis 1992/5/14 90/16/0058

In der Verlassenschaftssache nach dem am 16. Dezember 1983 verstorbenen jugoslawischen Staatsbürger A.K. wies das Bezirksgericht M mit Beschluß vom 19. April 1984, A 114/83-4, den Gerichtskommissär, öffentlicher Notar Dr. B, an, die in seiner Verwahrung befindlichen, dem Erblasser gehörigen drei Sparbücher je der X-Kasse, Hauptgeschäftsstelle M, derselben zur Realisierung vorzulegen. Die genannte X-Kasse wurde weiters angewiesen, ein näher bezeichnetes Girokonto abzuschließen und das ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 14.05.1992

RS Vwgh 1992/5/14 90/16/0058

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §13 Abs5;VwRallg;
Rechtssatz: Unter "zur Verfügung stellen" im Sinne des § 13 Abs 5 ErbStG ist "aushändigen" (im buchstäblichen Sinn des Wortes), nicht jedoch die indirekte Verschaffung der Möglichkeit eines Zugriffs zu verstehen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1990160058.X02 ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.05.1992

RS Vwgh 1992/5/14 90/16/0058

Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §13 Abs5;
Rechtssatz: Ein ausländischer Berechtigter iSd § 13 Abs 5 ErbStG ist jeder, der weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland besitzt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1990160058.X01 Im RIS seit 11.07.2001 mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.05.1992

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