Norm: URG §22URG §27
Rechtssatz: Die Haftung des Organs hängt weder von der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens noch von einem Verschulden ab, sie ist eine reine Erfolgshaftung. Dem Organ steht aber der Beweis der fehlenden Kausalität offen. Entscheidungstexte 6 Ob 269/05k Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 269/05k European Case L... mehr lesen...
Norm: URG §27
Rechtssatz: Der Entlastungsbeweis der fehlenden Kausalität der Unterlassung eines Antrags auf Einleitung eines Reorganisationsverfahrens ist sowohl durch den Nachweis, dass die Insolvenz auch bei rechtzeitiger Antragstellung nicht vermieden hätte werden können als auch durch den Nachweis, dass betriebswirtschaftlich sinnvolle außergerichtliche Reorganisationsmaßnahmen - wenn auch letztlich erfolglos - vorgenommen wurden, möglich. ... mehr lesen...