Norm: DSG §1HGB §277 fURG §1
Rechtssatz: Wenn das DSG den Anspruch auf Geheimhaltung auch auf wirtschaftsbezogene Daten juristischer Personen ausdehnt, so ist der Gesetzgeber auch hier berechtigt, in Abwägung der gegenläufigen Interessen Ausnahmen zu statuieren. Der erwähnte Leitgedanke des Gläubigerschutzes rechtfertigt Ausnahmen. Die bekämpfte Offenlegung ist weder unverhältnismäßig noch verletzt sie das Prinzip des gelindesten Mittels. Dem S... mehr lesen...