Norm: ABGB §94 Abs2ABGB §140 Abs2 BbABGB §140 Abs2 BdEheG §66FamLAG §9FamLAG §9a Abs1FamLAG §9bFamLAG §9cFamLAG §12a
Rechtssatz: Der Mehrkindzuschlag ist ein Bestandteil der Familienbeihilfe; er teilt deshalb deren rechtliches Schicksal. Er ist somit, soweit er nicht der steuerlichen Entlastung des für Kinder geldunterhaltspflichtigen Elternteils dient, kein frei verfügbares Einkommen des betreuungspflichtigen Elternteils und bei der Ermittlung... mehr lesen...