Norm: FamLAG §5 Abs3FamLAG §53 Abs1 letzter Satz
Rechtssatz: Der Anspruchsausschluss in § 5 Abs 3 FamLAG, nach dem kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder besteht, die sich ständig im Ausland aufhalten, kommt in Anbetracht des Aufenthaltsorts in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht zum Tragen, weil gemäß § 53 Abs 1 letzter Satz FamLAG der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Ma... mehr lesen...