Norm: FamLAG §26 Abs2
Rechtssatz:
Durch die Zuweisung der abgabenrechtlichen Haftung an den Arbeitgeber wird sein Recht auf Rückforderung der irrtümlich geleisteten Familienbeihilfe nicht ausgeschlossen. Dieser Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer ist aber im Gegensatz zum verwaltungsrechtlichen Ersatzanspruch ein auf die §§ 1431 ff ABGB gestützter privatrechtlicher Bereicherungsanspruch. Durch die Zuweisung der abgabenre... mehr lesen...
Norm: ABGB §1431 B ABGB §1431 FFamLAG §26 Abs1FamLAG §26 Abs2 ABGB § 1431 heute ABGB § 1431 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1431 heute ABGB § 1431 gültig ab 01.01.1812 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte war beim Kläger vom 2. Jänner 1980 bis 26. November 1982 als Arbeiterin beschäftigt. Zufolge eines Irrtums des Klägers, der die Lohnverrechnung selbst vornahm, erhielt sie im Jahre 1981 für ihre vier ehelichen Kinder zusammen mit ihrem Lohn um S 12.400 zu viel an Familienbeihilfe ausbezahlt. Ab April 1982 führte das Steuerbüro H*** in Salzburg die Lohnverrechnung durch. Dennoch zahlte ihr der Kläger in der Zeit vom 1. Jänner bis 26. November 198... mehr lesen...