Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §11 Abs2;FamLAG 1967 §2 Abs2;FamLAG 1967 §2 Abs5;
Rechtssatz: Weigert sich die Ehefrau, im Familienwohnsitz am Ort der Berufstätigkeit des Ehemannes mit diesem zusammen zu leben, weil sie sich scheiden lassen will und zieht sie (mit dem gemeinsamen Kind) in ihre in einem anderen Bundesland gelegene Wohnung, sodass sich der Kontakt zwischen den Ehegatten auf Wo... mehr lesen...