Norm: GuKG §92Pflegehelferverordnung allg
Rechtssatz: Eine zweijährige Ausbildung im Kombinationsberuf "Altendienste/Pflegehilfe" (hier an einer Fachschule für Sozialberufe), die zusätzlich zu den Ausbildungsinhalten der bisherigen Schulen für Altendienste die Lehrpläne der in der Pflegehelferverordnung geregelten Pflegehilfeausbildung im vollen Umfang integriert, vermittelt eine Qualifikation sowohl für den pflegerischen als auch für den sozi... mehr lesen...