Entscheidungen zu § 54 Abs. 1 GuKG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2000/10/31 2000/15/0035

Die Tochter des Beschwerdeführers ist am 26. Mai 1979 geboren. Ihr Ziel war es, einen Beruf als Krankenpflegerin mit Diplom zu ergreifen. Nach Beendigung der Pflichtschule (Hauptschulabschluss) besuchte sie eine Hauswirtschaftsschule und im Anschluss daran die Fachschule für Familienhilfe. Diese Fachschule schloss sie mit der Ausbildung zur Familien- und Pflegehelferin mit Diplom vom 30. Jänner 1998 ab. Bereits im Oktober 1997 richtete sie an das Landeskrankenhaus Salzburg den Antrag,... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 31.10.2000

RS Vwgh 2000/10/31 2000/15/0035

Index: 61/01 Familienlastenausgleich82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;FamLAG 1967 §2 Abs1 litd;GuKG 1997 §54 Abs1;
Rechtssatz: Nach § 54 Abs 1 GuKG 1997 ist ua die erfolgreiche Absolvierung von 10 Schulstufen für die Aufnahme in einer Schule für Gesundheitspflege und Krankenpflege erforderlich. Hievon kann jedoch in Einzelfällen ua dann abgesehen werden, wenn die Aufnahmewerberi... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 31.10.2000

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