Entscheidungen zu § 27 Abs. 1 GuKG

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TE UVS Wien 2007/09/28 MIX/42/6249/2007

Der Spruch: des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: ?Frau Karin S. wird die Berechtigung zur Ausübung des Berufes der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege entzogen. Frau Karin S. wird verpflichtet, folgende Urkunden unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Tagen ab Zustellung dieses Bescheides der Magistratsabteilung 15 - Derzernat II, Am Modenapark 1-2, 1031 Wien, zu übermitteln: a. Diplom über die Ausbildung als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester (Bescheid... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 28.09.2007

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