Norm: EisbG §38 Abs1
Rechtssatz: § 38 Abs 1 EisbG ist dahin zu interpretieren, daß ein Bauverbot auch oberhalb und unterhalb der Gleisanlage, und zwar zwölf Meter von der Mitte der äußersten Gleise in vertikaler und horizontaler Richtung in Form eines Quaders, besteht. Entscheidungstexte 2 Ob 595/89 Entscheidungstext OGH 28.03.1990 2 Ob 595/89 Veröff: SZ 63/48 ... mehr lesen...