Entscheidungen zu § 91 Abs. 1 B-KUVG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE OGH 2001/1/25 2Ob340/99k

Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Pflichtschullehrerin und hatte vom Februar 1991 bis Juni 1993 an der Pädagogischen Akademie den Studienzweig "Lehramt für Volksschule" inskribiert. Am 19. Februar 1992 gegen 8.40 Uhr kam sie nach dem Besuch einer Lehrveranstaltung im Pädagogischen Institut des Bundes in Salzburg, Erzabt Klotz-Straße 11, vor dem Gebäude zu Sturz und brach sich den rechten Knöchel. Mit Schreiben vom 24. März 1992 an das Pädagogische Institut kündigte der Kla... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 25.01.2001

RS OGH 1996/3/12 10ObS246/95

Norm: B-KUVG §91 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Heimfahrt von einer Veranstaltung, in deren Vordergrund eindeutig private Geselligkeit und nicht die Ausübung von Aufgaben der Personalvertretung stand, steht nicht unter Versicherungsschutz. Entscheidungstexte 10 ObS 246/95 Entscheidungstext OGH 12.03.1996 10 ObS 246/95 Veröff: SZ 69/64 Euro... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 12.03.1996

RS OGH 1996/3/12 10ObS246/95

Norm: B-KUVG §91 Abs1 Z1
Rechtssatz: § 91 Abs 1 Z 1 B-KUVG dehnt den Versicherungsschutz für Personen, die als Dienstnehmer unfallversichert sind, auf Tätigkeiten aus, die sie außerberuflich, aber doch in mittelbarem Zusammenhang mit ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Mitglied einer gesetzlichen Vertretung des Personals oder sonst in Angelegenheiten der Personalvertretung ausüben. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 12.03.1996

RS OGH 1996/3/12 10ObS246/95

Norm: B-KUVG §91 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Heimfahrt von einer Veranstaltung, in deren Vordergrund eindeutig private Geselligkeit und nicht die Ausübung von Aufgaben der Personalvertretung stand, steht nicht unter Versicherungsschutz. Entscheidungstexte 10 ObS 246/95 Entscheidungstext OGH 12.03.1996 10 ObS 246/95 Veröff: SZ 69/64 Euro... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 12.03.1996

RS OGH 1996/3/12 10ObS246/95

Norm: B-KUVG §91 Abs1 Z1
Rechtssatz: § 91 Abs 1 Z 1 B-KUVG dehnt den Versicherungsschutz für Personen, die als Dienstnehmer unfallversichert sind, auf Tätigkeiten aus, die sie außerberuflich, aber doch in mittelbarem Zusammenhang mit ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Mitglied einer gesetzlichen Vertretung des Personals oder sonst in Angelegenheiten der Personalvertretung ausüben. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 12.03.1996

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