Norm: B-KUVG §91 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Heimfahrt von einer Veranstaltung, in deren Vordergrund eindeutig private Geselligkeit und nicht die Ausübung von Aufgaben der Personalvertretung stand, steht nicht unter Versicherungsschutz. Entscheidungstexte 10 ObS 246/95 Entscheidungstext OGH 12.03.1996 10 ObS 246/95 Veröff: SZ 69/64 Euro... mehr lesen...
Norm: B-KUVG §91 Abs1 Z1
Rechtssatz: § 91 Abs 1 Z 1 B-KUVG dehnt den Versicherungsschutz für Personen, die als Dienstnehmer unfallversichert sind, auf Tätigkeiten aus, die sie außerberuflich, aber doch in mittelbarem Zusammenhang mit ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Mitglied einer gesetzlichen Vertretung des Personals oder sonst in Angelegenheiten der Personalvertretung ausüben. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: B-KUVG §91 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Heimfahrt von einer Veranstaltung, in deren Vordergrund eindeutig private Geselligkeit und nicht die Ausübung von Aufgaben der Personalvertretung stand, steht nicht unter Versicherungsschutz. Entscheidungstexte 10 ObS 246/95 Entscheidungstext OGH 12.03.1996 10 ObS 246/95 Veröff: SZ 69/64 Euro... mehr lesen...
Norm: B-KUVG §91 Abs1 Z1
Rechtssatz: § 91 Abs 1 Z 1 B-KUVG dehnt den Versicherungsschutz für Personen, die als Dienstnehmer unfallversichert sind, auf Tätigkeiten aus, die sie außerberuflich, aber doch in mittelbarem Zusammenhang mit ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Mitglied einer gesetzlichen Vertretung des Personals oder sonst in Angelegenheiten der Personalvertretung ausüben. Entscheidungstexte ... mehr lesen...