Entscheidungsgründe: Nach der Entfernung seiner Zähne 14 und 15 rechts oben ließ der Kläger die entstandene Lücke im März 1996 bei seinem behandelnden Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde Dr. Erwin S. durch eine aus zwei Gliedern und zwei Pfeilern bestehende Porzellanbrücke (festsitzender Zahnersatz) schließen; als Brückenpfeiler dienen die Zähne 13 und 16. Der Kläger bezahlte hierfür laut Honorarnote vom 28. 3. 1996 S 34.000 inkl. Umsatzsteuer. Als Alternative zu der B... mehr lesen...
Norm: B-KUVG §69 Abs1B-KUVG §69 Abs2Satzung der BVA §22 Abs1Satzung der BVA §22 Abs2Satzung der BVA §23 Abs1
Rechtssatz: Im Rahmen der Sozialversicherung besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung für eine zwar dem neuesten Stand der zahnmedizinischen Technik entsprechende, jedoch nicht aus medizinischen Gründen unentbehrliche Versorgung (hier: keine Kostenerstattung für Porzellanbrücke [festsitzender Zahnersatz]). Entschei... mehr lesen...