Norm: B-KUVG §69 Abs1B-KUVG §69 Abs2Satzung der BVA §22 Abs1Satzung der BVA §22 Abs2Satzung der BVA §23 Abs1
Rechtssatz: Im Rahmen der Sozialversicherung besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung für eine zwar dem neuesten Stand der zahnmedizinischen Technik entsprechende, jedoch nicht aus medizinischen Gründen unentbehrliche Versorgung (hier: keine Kostenerstattung für Porzellanbrücke [festsitzender Zahnersatz]). Entschei... mehr lesen...