Entscheidungen zu § 69 Abs. 1 B-KUVG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE OGH 1998/10/13 10ObS237/98w

Entscheidungsgründe: Nach der Entfernung seiner Zähne 14 und 15 rechts oben ließ der Kläger die entstandene Lücke im März 1996 bei seinem behandelnden Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde Dr. Erwin S. durch eine aus zwei Gliedern und zwei Pfeilern bestehende Porzellanbrücke (festsitzender Zahnersatz) schließen; als Brückenpfeiler dienen die Zähne 13 und 16. Der Kläger bezahlte hierfür laut Honorarnote vom 28. 3. 1996 S 34.000 inkl. Umsatzsteuer. Als Alternative zu der B... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 13.10.1998

RS OGH 1998/10/13 10ObS237/98w

Norm: B-KUVG §69 Abs1B-KUVG §69 Abs2Satzung der BVA §22 Abs1Satzung der BVA §22 Abs2Satzung der BVA §23 Abs1
Rechtssatz: Im Rahmen der Sozialversicherung besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung für eine zwar dem neuesten Stand der zahnmedizinischen Technik entsprechende, jedoch nicht aus medizinischen Gründen unentbehrliche Versorgung (hier: keine Kostenerstattung für Porzellanbrücke [festsitzender Zahnersatz]). Entschei... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.10.1998

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