Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die
Begründung: des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG). Da die
Begründung: des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist auszuführen: Auf der Basis der Bestimmungen über das ärztliche Berufsrecht kann zunächst ein System der Zurechnung der Tätigkeiten von Ärzten und von Nichtärzten zur objektiven D... mehr lesen...