Norm: B-KUVG §56 Abs7B-KUVG §63 Abs4
Rechtssatz: Die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung des Behandlungsbeitrags an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) trifft auch hinsichtlich der noch der Scheidung - sofern weiterhin Unterhalt zu leisten ist - den Versicherten, nicht den Angehörigen, der die ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat. Diese Bestimmung betrifft nur die Frage der Zahlungspflicht gegenüber der Versicherungsans... mehr lesen...