Begründung: Ein praktischer Arzt aus Tirol ist seit vielen Jahren Vertragspartner der beklagten Partei als Krankenversicherungsträger. Aus diesem Rechtsverhältnis entstehen laufend Honoraransprüche des Vertragsarztes. Am 31.Mai 1957 vereinbarten die Ärztekammer für Tirol und der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger einen Gesamtvertrag gemäß den §§ 338, 341 und 342 ASVG iVm § 21 Abs 2 lit h ÄrzteG in den jeweils geltenden Fassungen für die beklagte Partei zu... mehr lesen...