Entscheidungen zu § 62 Abs. 2 WaffG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vwgh Erkenntnis 2003/12/17 2000/20/0322

Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Leoben vom 24. März 1999 lautete wie folgt: "Sie haben als Inhaber einer Waffenbesitzkarte es unterlassen, die Verlegung Ihres Wohnsitzes von 8700 Leoben, V-Straße 30 am 08.08.1995 nach 4600 Wels, F-Straße 6 binnen 4 Wochen der Behörde, die diese Urkunde ausgestellt hat, d.h. der Bundespolizeidirektion Leoben schriftlich mitzuteilen." Wegen Übertretung des § 26 Waffengesetz 1996 (im Folgende... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 17.12.2003

RS Vwgh 2003/12/17 2000/20/0322

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: VStG §44a Z2;WaffG 1986 §21;WaffG 1996 §26;WaffG 1996 §62 Abs2;
Rechtssatz: Für den Zeitraum bis zum 1. Juli 1997 war nach der Übergangsbestimmung des § 62 Abs. 2 WaffenG das Waffengesetz 1986 und damit dessen § 21 weiter anwendbar. Gemäß § 44a Z 2 VStG hätte der
Spruch: des Straferkenntnisses den Zeitraum bis zum 1. Juli 1997 dem Tatbestand ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 17.12.2003

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