Entscheidungen zu § 5 Abs. 1 WaffG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/22 96/10/0242

Der am 10. April 1981 geborene Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 1995/96 die dritte Klasse eines Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums in Wien. Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juni 1996 wurde der Beschwerdeführer über Antrag der Schulkonferenz vom weiteren Besuch dieser Schule gemäß § 49 Abs. 1 und 6 SchUG ausgeschlossen. Begründend wurde dargelegt, der Beschwerdeführer habe Mitte Jänner 1996 eine Luftdruckpistole tschechischer Bauart ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 22.03.1999

RS Vwgh 1999/3/22 96/10/0242

Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition70/06 Schulunterricht
Norm: SchUG 1986 §43 Abs1;SchUG 1986 §47;SchUG 1986 §49 Abs1;WaffG 1986 §14;WaffG 1986 §2;WaffG 1986 §30 Abs1 Z3;WaffG 1986 §30 Abs1 Z5;WaffG 1986 §37 Abs1 Z1;WaffG 1986 §5 Abs1 Z2;WaffG 1986 §5;
Rechtssatz: Das Mitführen einer Waffe iSd waffenrechtlichen Vorschriften in der Schule stellt jedenfalls eine Pflichtverletzung dar und bietet Anlass zur Anwe... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.03.1999

RS Vwgh 1988/9/21 88/01/0158

Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §37 Abs1;WaffG 1986 §5 Abs1;
Rechtssatz: Ausführungen darüber, wann Sachverhaltselemente die Annahme rechtfertigen, dass eine Waffe "geführt" wird (hier: Mitführen im Auto). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1988010158.X01 Im RIS seit 30.08.2006 mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 21.09.1988

RS Vwgh 1987/11/25 87/18/0182

Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §5 Abs1;
Rechtssatz: Hat jemand selbst angegeben, die Waffe samt Munition immer mit sich zu führen, so ist daraus zu ersehen, dass er die Waffe nicht lediglich zum Zwecke bei sich gehabt hat, um sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen. Vermag er auch nicht anzugeben, von welchem anderen Ort er die Waffe nach Hause bringen wollte, so hat er die Waffe ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 25.11.1987

RS Vwgh 1987/11/25 87/01/0182

Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §5 Abs1;
Rechtssatz: Hat jemand selbst angegeben, die Waffe samt Munition immer mit sich zu führen, so ist daraus zu ersehen, dass er die Waffe nicht lediglich zum Zwecke bei sich gehabt hat, um sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen. Vermag er auch nicht anzugeben, von welchem anderen Ort er die Waffe nach Hause bringen wollte, so hat er die Waffe ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 25.11.1987

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