Norm: WaffG §25 Abs1
Rechtssatz: Nach § 25 Abs 1 WaffG trifft für den Fall des Erwerbes von Faustfeuerwaffen durch Erbschaft oder durch Vermächtnis Personen, die einen Waffenpaß oder eine Waffenbesitzkarte besitzen, nur dann eine Pflicht zur Anzeige des Waffenerwerbs, wenn durch den Erwerb der im Nachlaß befindlichen Faustfeuerwaffen die Anzahl der Faustfeuerwaffen, die sie auf Grund der erwähnten Urkunden besitzen dürfen, überschritten wird. ... mehr lesen...