Norm: BWG §5 Abs2EGV Art43EGV Art48FBG §3 Z5UGB §12 Abs3EWG-RL 89/666/EWG über Offenlegung von Zweigniederlassungen 31989L00666 Art2 Abs1 litb
Rechtssatz: Nach § 3 Z 5 FBG ist eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs nach eigener Angabe ins Firmenbuch einzutragen. Aus der Formulierung „nach eigener Angabe" wird überwiegend geschlossen, dass diese Angabe überhaupt freiwillig erfolgt. Allerdings ist nach § 12 Abs 3 UGB bei inländischen Zweignie... mehr lesen...