Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerden richten sich gegen das angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: "FMA" und auch "belangte Behörde"), dessen
Spruch: wie folgt lautet und sich an den Beschwerdeführer (im Folgenden "BF") und die XXXX Bank Aktiengesellschaft (im folgenden "haftende Gesellschaft") richtet: 1. Die Beschwerden richten sich gegen das angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktauf... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerden richten sich gegen das angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: "FMA" und auch "belangte Behörde"), dessen
Spruch: wie folgt lautet und sich an den Beschwerdeführer (im Folgenden "BF") und die XXXX Bank Aktiengesellschaft (im folgenden "haftende Gesellschaft") richtet: 1. Die Beschwerden richten sich gegen das angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktauf... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerden richten sich gegen das angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: "FMA" und auch "belangte Behörde"), dessen
Spruch: wie folgt lautet und sich an den Beschwerdeführer (im Folgenden "BF") und die XXXX Bank Aktiengesellschaft (im folgenden "haftende Gesellschaft") richtet: 1. Die Beschwerden richten sich gegen das angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktauf... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerden richten sich gegen das angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: "FMA" und auch "belangte Behörde"), dessen
Spruch: wie folgt lautet und sich an den Beschwerdeführer (im Folgenden "BF") und die XXXX Bank Aktiengesellschaft (im folgenden "haftende Gesellschaft") richtet: 1. Die Beschwerden richten sich gegen das angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktauf... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerde vom 01.12.2015 richtet sich gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: "FMA" und auch "belangte Behörde") vom 02.10.2015, dessen
Spruch: wie folgt lautet: "Die XXXX Aktiengesellschaft ist ein konzessioniertes Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) mit der Geschäftsanschrift XXXX, XXXX mit einer Konzession unter anderem für das Einlagengeschäft un... mehr lesen...
W107 2112360-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Vorsitzende und den Richter Dr. Stefan KEZNICKL und die Richterin Mag. Katharina DAVID als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsicht Österreich vom 02.09.2015, GZ: FMA- XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Vorsitzende und den Rich... mehr lesen...
E nt sc h e i d u n g s g r ü n de: I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: I.1. Die Finanzmarktaufsicht Österreich (in Folge: FMA) hat der Beschwerdeführerin (in Folge: BF) mit Bescheid vom 10.07.2015, GZ: FMA- XXXX , zugestellt am 13.07.2015, eine Säumnisgebühr in Höhe von EUR 1.000,-- gemäß §22a Z 1 lit. b FMBAG vorgeschrieben, da diese ihrer gesetzlichen Verpflichtung gegenüber der FMA, gemäß § 73 Abs. 1 und 2 WAG 2007 läng... mehr lesen...
E nt sc h e i d u n g s g r ü n de: I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: I.1. Die Finanzmarktaufsicht Österreich (in Folge: FMA) hat der Beschwerdeführerin (in Folge: BF) mit Bescheid vom 10.07.2015, GZ: FMA- XXXX , zugestellt am 13.07.2015, eine Säumnisgebühr in Höhe von EUR 1.000,-- gemäß §22a Z 1 lit. b FMBAG vorgeschrieben, da diese ihrer gesetzlichen Verpflichtung gegenüber der FMA, gemäß § 73 Abs. 1 und 2 WAG 2007 läng... mehr lesen...
E nt sc h e i d u n g s g r ü n de: I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat der Beschwerdeführerin (in Folge: BF) mit Bescheid vom 10.07.2015, GZ: XXXX , zugestellt am 13.07.2015, eine Säumnisgebühr in Höhe von EUR 1.000,-- gemäß §22a Z 1 lit. b FMBAG vorgeschrieben, da diese ihrer gesetzlichen Verpflichtung gegenüber der FMA, gemäß § 73 Abs. 1 und 2 WAG 2007 längstens in... mehr lesen...
E nt sc h e i d u n g s g r ü n de: I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat der Beschwerdeführerin (in Folge: BF) mit Bescheid vom 10.07.2015, GZ: XXXX , zugestellt am 13.07.2015, eine Säumnisgebühr in Höhe von EUR 1.000,-- gemäß §22a Z 1 lit. b FMBAG vorgeschrieben, da diese ihrer gesetzlichen Verpflichtung gegenüber der FMA, gemäß § 73 Abs. 1 und 2 WAG 2007 längstens in... mehr lesen...