Entscheidungen zu § 41 Abs. 1 BWG

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE UVS Wien 2013/08/22 06/FM/46/15240/2012

Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: I. ?Sie sind seit 01.10.2004 Mitglied des Vorstands der V. Wien AG, eines konzessionierten Kreditinstituts gemäß § 1 Abs. 1 BWG mit Geschäftsanschrift in Wien, P.-gasse. Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) als zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass die V. Wien AG 1. von 04.08.2009 bis 24.08.2010 unterlassen hat, risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um eine ko... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 22.08.2013

TE UVS Wien 2013/03/20 06/FM/46/3111/2012

Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: ?Sehr geehrter Herr H.! Sie sind seit 29.12.2006 Vorstandsmitglied der E. Investmentbank Aktiengesellschaft (in Folge ?E.?), eines konzessionierten Kreditinstitutes mit Sitz in Wien, W.-straße. Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) als zur Vertretung nach außen Berufener Folgendes zu verantworten: I. Am 19.01.2011 erstattete die E. eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle gemäß § 41 Abs.... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 20.03.2013

TE UVS Wien 2011/09/02 06/FM/9/59/2011

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt: I. Sie sind seit 01.01.2002 Vorstand der S. Bank AG, eines konzessionierten Kreditinstitutes gem. § 1 BWG mit Sitz in Sa., A.-Markt. Sie haben es in dieser Funktion gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) Folgendes zu verantworten: 1. Die S. Bank AG hat die Geldwäsche-Meldestelle nicht ?unverzüglich? ab jedenfalls 11.04.2008 vom begründeten Verdacht bzw. Verdacht oder berechtigten Grund zur Annahme, dass... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 02.09.2011

TE UVS Wien 2010/12/14 06/FM/46/7789/2010

Der Spruch: des an den Berufungswerber gerichteten Straferkenntnisses lautet: ?I. Sie waren von 14.07.2003 bis 12.07.2010 zum verantwortlichen Beauftragten der E.-Bank für die Einhaltung ua der §§ 40, 41 Abs 1 bis 4 BWG bestellt. Sie haben in Ihrer Funktion als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG zu verantworten, dass die E.-Bank 1. abweichend von § 40 Abs 1, 2 und 2a BWG ein Bankkonto eröffnet hat, ohne gemäß § 40 Abs 2c BWG ausreichend sicherzustellen, dass Transaktionen vo... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 14.12.2010

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