Entscheidungsgründe: Die klagende Partei zählte dem Beklagten Anfang 1991 200.000,-- S als Darlehen zu. Aufgrund des Schuldscheins hatte der Beklagte monatlich 1.417,-- S zurückzuzahlen. Diese Leistungen sollten lediglich die Zinsen decken. Der Beklagte leistete in den Monaten August, September, Oktober und November 1994 keine Rückzahlungen. Daraufhin forderte ihn die klagende Partei am 24.November 1994 zur Zahlung des offenen Betrags von 5.839,-- S bis 12.Dezember 1994 auf und k... mehr lesen...
Norm: BWG §33 Abs9 KSchG §13 BWG § 33 heute BWG § 33 gültig ab 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2025 BWG § 33 gültig von 21.03.2016 bis 17.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015 BWG § 33 gültig von 11.06.2010 bis 20.03.... mehr lesen...