Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Das angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: "FMA" oder auch "belangte Behörde") vom 14.09.2016, zugestellt am 16.09.2016, richtet sich an den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA), Abteilung Integrierte Aufsicht, vom 11.01.2016, zugestellt am 15.01.2016, richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten. Dieser war im Tatzeitraum Geschäftsführer der XXXX, diese wiederum Komplementärin der XXXX (im Folgenden: haftende Gesellschaft). Das Straferkenntnis enthält folgenden
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei ist ein Verein, eingetragen im ZVR zur Zahl XXXX , mit Sitz in Wien und einer Büroadresse in Graz. Die beschwerdeführende Partei betreibt unter anderem eine Homepage mit der Web-Adresse XXXX . Die beschwerdeführende Partei ist ein Verein, eingetragen im ZVR zur Zahl römisch 40 , mit Sitz in Wien und einer Büroadresse in Graz. Die beschwerdeführende Partei betreibt unter anderem ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: I.1. Die Beschwerdeführerin ist ein in das Vereinsregister eingetragener Verein mit Sitz in XXXX und einer Büroadresse in XXXX, die in ihren Richtlinien und Statuten festgelegt hat, als betriebliche Unterstützungskasse unselbständigen Erwerbstätigen (Arbeitnehmern) mit ständigem Wohnsitz in Österreich Unterstützungsleistungen für den Fall des Alters, bei Invalidität, ... mehr lesen...