Begründung: Die Antragsteller behaupten, Eigentümer von Partizipationsscheinen bzw Anspruchsberechtigte aus Partizipationsscheinen der Antragsgegnerin zu sein. Diese hatte in ihrer ordentlichen Hauptversammlung vom 16. Mai 2000 beschlossen, das gesamte Partizipationskapital gemäß § 102a Bankwesengesetz (BWG) einzuziehen und den Inhabern der Partizipationsscheine gemäß §§ 4 ff ÜbG das Kaufanbot zum Erwerb der Partizipationsscheine um 190 EUR (2.614,46 S) je Stück gemacht, wovon di... mehr lesen...
Begründung: Die Österr. Postsparkasse gab 1987 268.000 auf Inhaber lautende, an der Börse gehandelte Partizipationsscheine mit einem Nominale von je 500 S aus, deren Inhaber Anspruch auf 6 % Gewinnanteil und einen erfolgsabhängigen Gewinnbonus haben. Am 7. Mai 1997 wurde die Österr. Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft - die nunmehrige Antragsgegnerin - umgewandelt, die seit 14. Mai 1997 im Firmenbuch mit dem Sitz in Wien und einem Grundkapital von 1,762,6 Mio S eingetrage... mehr lesen...
Norm: B-VG Art89 Abs2 B-VG Art140 BWG §102a Abs4 B-VG Art. 89 heute B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013 B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art... mehr lesen...
Begründung: I. Zum Sachverhalt: römisch eins. Zum Sachverhalt: Die Antragsteller sind Inhaber von Partizipationsscheinen der Bank Austria AG. Diese hatte in ihrer ordentlichen Hauptversammlung vom 26. 5. 2000 den Beschluss gefasst, das gesamte Partizipationskapital gemäß § 102a Bankwesengesetz (BWG) einzuziehen. Die Bekanntmachung erfolgte am 2./3. Juni 2000 im Amtsblatt der Wiener Zeitung. Die Partizipanten haben gemäß § 102a Abs 4 BWG einen Anspruch auf Barabfindung zum... mehr lesen...