Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die mitbeteiligte Partei (im Verfahren vor der Datenschutzbehörde „Beschwerdeführer“) erhob mit Eingabe vom 29.11.2023 eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (im Verfahren vor der Datenschutzbehörde „Beschwerdegegnerin“, im hg. Verfahren „Beschwerdeführerin“). Demnach habe sie bei der Beschwerdeführerin ein Konto sowie ein Schließfach, welche aus nicht genannten Gründen gekündigt worden seien. Die Kündig... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. VERFAHRENSGANG römisch eins. VERFAHRENSGANG 1. Der gegenständlich angefochtene Bescheid der Oesterreichischen Nationalbank (belangte Behörde, kurz „belBeh“ oder „OeNB“) vom XXXX , GZ. XXXX wendet sich an XXXX („BF“) als Antragsteller in einem Verfahren nach der VERORDNUNG (EU) Nr. 269/2014 DES RATES vom 17. März 2014. Der
Spruch: dieses Bescheides lautet wie folgt: 1. Der gegenständlich angefochtene Bescheid der Oesterreichischen Na... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom 16.02.2017 wendet sich gegen Frau XXXX Beschwerdeführerin zu W210 2150835-1, die beschwerdeführende Gesellschaft zu W210 2150870-1 ist die zu Punkt II. des angefochtenen Straferkenntnis haftungspflichtige Gesellschaft: 1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom 16.02.2017 wendet sich gegen Frau römisch 40 Beschwerdeführerin zu W210 2150835-1,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom 16.02.2017 wendet sich gegen Frau XXXX Beschwerdeführerin zu W210 2150835-1, die beschwerdeführende Gesellschaft zu W210 2150870-1 ist die zu Punkt II. des angefochtenen Straferkenntnis haftungspflichtige Gesellschaft: 1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom 16.02.2017 wendet sich gegen Frau römisch 40 Beschwerdeführerin zu W210 2150835-1,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 16.02.2017, Zl. XXXX , erließ die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA; im Folgenden: belangte Behörde) gegenüber dem Erstbeschwerdeführer folgenden
Spruch: (Punkt I.) und sprach die Haftung der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft wie folgt aus (Punkt II.): 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 16.02.2017, Zl. römisch 40 , erließ die Finanzmarktaufsichtsbehörd... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 16.02.2017, Zl. XXXX , erließ die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA; im Folgenden: belangte Behörde) gegenüber dem Erstbeschwerdeführer folgenden
Spruch: (Punkt I.) und sprach die Haftung der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft wie folgt aus (Punkt II.): 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 16.02.2017, Zl. römisch 40 , erließ die Finanzmarktaufsichtsbehörd... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.1. Das angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Österreich (in Folge: FMA) vom 12.03.2013 richtet sich gegen die Beschwerdeführerin XXXX (in Folge: BF4), zum Entscheidungszeitpunkt alleiniger Vorstand der XXXX AG (nunmehr XXXX GmbH; in Folge: XXXX) sowie der XXXX AG (nunmehr XXXX GmbH; in Folge: XXXX) und Vorstandsmitglied der XXXX Privatstiftung (in Folge: Privatst... mehr lesen...