Norm: VOG §1 Abs1
Rechtssatz: Zweck der durch das VOG und die nachfolgenden Auslobungen des Bundesministers für soziale Verwaltung bzw Arbeit und Soziales bewirkten Selbstbindung des Bundes ist es, dem Opfer eines Verbrechens den Bund als weiteren Haftungspflichtigen zu verschaffen. Das Verbrechensopfer erhebt demnach seinem Inhalt nach einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch aus der Übernahme eines fremden Risikos. ... mehr lesen...