Norm: UbG §36 Abs1
Rechtssatz: Das Gericht ist nicht nur zur Beurteilung der Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 36 Abs 1 UbG, sondern auch für den allfälligen Ausspruch der Rechtswidrigkeit einer Zwangsbehandlung zuständig. Entscheidungstexte 7 Ob 627/94 Entscheidungstext OGH 14.12.1994 7 Ob 627/94 Veröff: SZ 67/229 European Case... mehr lesen...
Norm: UbG §23UbG §36 Abs1
Rechtssatz: Die Ausführungen der Patientenanwältin im Rekurs an die 2.Instanz, die Patientin sei im Prüfungszeitpunkt einsichtsfähig und urteilsfähig gewesen, ist nicht als Außerstreitstellung gleich jener in einem Zivilprozeß anzusehen. Ergeben die Wahrnehmungen des Erstrichters sowie die Begutachtung durch den psychiatrischen Sachverständigen ein der Disposition der Patientenanwältin in ihrem Rekurs konträres Tatbest... mehr lesen...