Norm: UbG §33 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 33 Abs 2 UbG soll gewährleisten, dass dem psychisch Kranken auch innerhalb des geschlossenen Bereichs ein möglichst großes Maß an Freizügigkeit und Freiheit der Bewegung gesichert ist. Entscheidungstexte 2 Ob 2320/96g Entscheidungstext OGH 17.10.1996 2 Ob 2320/96g 1 Ob 109/13f Entscheidun... mehr lesen...