Norm: AußStrG §11 Abs2 B3AußStrG 2005 §46 Abs3 C3AußStrG 2005 §71 Abs4UbG §28
Rechtssatz: Wurde die vorläufige Unterbringung eines Kranken für unzulässig erklärt und der dagegen erhobene Rekurs des Abteilungsleiters des Krankenhauses zurückgewiesen, so ist eine Bedachtnahme auf dessen verspätetes Rechtsmittel gemäß § 11 Abs 2 AußStrG nicht möglich. Der Beschluss könnte nicht mehr ohne Nachteil für den Kranken abgeändert werden, denn bei einer A... mehr lesen...