Entscheidungen zu § 22 Abs. 3 UbG

Bundesverwaltungsgericht

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Bvwg Erkenntnis 2015/10/7 W107 2011560-1

Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.1. Mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , hat die Übernahmekommission (in Folge: ÜbK) in einem von Amts wegen eingeleiteten Nachprüfungsverfahren gemäß § 33 ÜbG entschieden, dass Herr XXXX (in Folge: BF1), die XXXX und die XXXX verpflichtet sind, ein öffentliches Pflichtangebot an die Inhaber von Beteiligungspapieren der XXXX (Zielgesellschaft; in Folge: XXXX ) zu legen (Spru... mehr lesen...

Entscheidung | Bvwg Erkenntnis | 07.10.2015

TE Bvwg Erkenntnis 2015/10/7 W107 2011561-1

Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.1. Mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX, hat die Übernahmekommission (in Folge: ÜbK) in einem von Amts wegen eingeleiteten Nachprüfungsverfahren gemäß § 33 ÜbG entschieden, dass Herr XXXX (in Folge: BF1), die XXXX verpflichtet sind, ein öffentliches Pflichtangebot an die Inhaber von Beteiligungspapieren der XXXX (Zielgesellschaft; in Folge: XXXX) zu legen (Spruchpunkt 1.) und gemäß § 3... mehr lesen...

Entscheidung | Bvwg Erkenntnis | 07.10.2015

TE Bvwg Erkenntnis 2014/4/22 W172 2000400-1

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1.1. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), gerichtet an den Beschwerdeführer, vom 08.01.2013 lautet: "Sie sind seit 17.09.2008 Vorstand der I-AG mit der Geschäftsanschrift Y I. Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) als nach außen vertretungsbefugtes Organ folgendes zu verantworten: römisch eins. Sie haben in dieser Funktio... mehr lesen...

Entscheidung | Bvwg Erkenntnis | 22.04.2014

TE Bvwg Erkenntnis 2014/4/22 W172 2000403-1

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1.1. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), gerichtet an den Beschwerdeführer, vom 08.01.2013 lautet: "Sie sind seit 17.09.2008 Vorstand der I-AG mit der Geschäftsanschrift Y Wien I. Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) als nach außen vertretungsbefugtes Organ folgendes zu verantworten: römisch eins. Sie haben in dieser Fu... mehr lesen...

Entscheidung | Bvwg Erkenntnis | 22.04.2014

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