Norm: KSchG §6b KSchG § 6b heute KSchG § 6b gültig ab 13.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2014
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 6b KSchG steht einer kostenpflichtigen Bestellhotline für Neukunden nicht entgegen. Die Bestimmung des Paragraph 6 b, KSchG steht einer kostenpflic... mehr lesen...
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Rechtssatz: Soweit § 6b KSchG einen Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag verlangt, ist diese Bestimmung weit zu verstehen und geht insbesondere über die den Unternehmer treff... mehr lesen...