Begründung: Die Klägerin brachte vor, sie habe von der beklagten GmbH mit dem Sitz in Deutschland eine persönlich adressierte, schriftliche Gewinnzusage erhalten. Sie habe den darin zugesagten Gewinn von 15.000 EUR angefordert und bei dieser Gelegenheit ein fünfteiliges Krawattenset um 17,95 EUR unter Anrechnung des "Sparschecks" bestellt. Sie sei eine private Endverbraucherin, sodass ihre Bestellung rein privater Tätigkeit zugerechnet werden könne. Zwischen ihr und der beklagten ... mehr lesen...