Norm: KSchG §3 Abs1KSchG §41a Abs16
Rechtssatz: Wird dem Verbraucher anlässlich der Entgegennahme seiner Vertragserklärung keine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht ausgefolgt, hat der Verbraucher eine unbefristete Rücktrittsmöglichkeit. Diese gilt auch für Verträge, die vor dem 1. 1. 2004 abgeschlossen worden sind. Entscheidungstexte 6 Ob 110/07f Entscheidungstext OGH... mehr lesen...