Entscheidungen zu § 3a Abs. 5 KSchG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2014/5/21 3Ob59/14v

Norm: KSchG §3 Abs4KSchG §3a Abs5
Rechtssatz: Es genügt, wenn die Erklärung des Verbrauchers erkennen lässt, dass er das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrag ablehnt; es muss also nur der Wille des Verbrauchers zum Rücktritt unzweifelhaft zum Ausdruck kommen. Entscheidungstexte 3 Ob 59/14v Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 59/14v Beisatz: Der Rücktritt wirkt ex t... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 21.05.2014

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