Norm: KSchG §30b Abs1
Rechtssatz: Das Gebot der Schriftlichkeit in § 30b KSchG bedeutet nicht, dass die Parteien das Dokument unterschreiben müssen: Eine Unterfertigung der schriftlichen Übersicht durch den Verbraucher ist somit nicht erforderlich. Entscheidungstexte 6 Ob 203/17x Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 203/17x European Ca... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Erstbeklagte errichtete eine Wohnhausanlage. Die Kläger, welche damals auf der Suche nach einer geeigneten Eigentumswohnung waren, wurden auf das Bauvorhaben durch ein Baustellenschild aufmerksam. Die Zweitklägerin kontaktierte daraufhin die Erstbeklagte und erhielt in der Folge ein Schreiben der Zweitbeklagten, worin diese darüber informierte, dass sie eine Schwestergesellschaft der Erstbeklagten sei, mit dieser eine Bürogemeinschaft führe und exklusiv mit ... mehr lesen...
Norm: KSchG §30b Abs1MaklerG §6 Abs4
Rechtssatz: Die Forderung nach der Schriftlichkeit des Hinweises ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass ein übereilter Abschluss des Geschäfts durch den Verbraucher verhindert werden soll (Warnfunktion); die geforderte Schriftlichkeit dient nicht allein Beweiszwecken. Dies hat aber zur Folge, dass die Nichteinhaltung der Schriftform die Ungültigkeit (Unwirksamkeit) eines bloß mündlichen Hinweises nach sich z... mehr lesen...