Norm: KSchG §25 KSchG § 25 gültig von 01.01.1985 bis 10.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010
Rechtssatz: Der Anwendungsbereich des § 25c KSchG soll sich auf solche Mitschuldner beschränken, die einer materiell fremden Verbindlichkeit (Übernahme einer Haftung für Rechnung eines anderen und im fremden Interesse) beitreten. Personen, die gemeinsam... mehr lesen...