Entscheidungsgründe: Die Beklagte betreibt einen Zweiradhandel. Nach Beendigung ihrer Geschäftsbeziehung mit einer Bank suchte sie einen neuen Partner für die Absatzfinanzierung und kam dabei mit der Klägerin in Kontakt. Zusammen mit ihr entwickelte sie die „BOB-Card" („Biken ohne Bargeld"). Dabei handelte es sich formal um eine Kundenkarte mit Kreditkartenfunktion; tatsächlich diente sie aber in erster Linie der Finanzierung von Fahrzeugkäufen bei der Beklagten und ihren Vertrieb... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin, eine nach § 29 KSchG klageberechtigte Partei, macht Unterlassungsansprüche nach §§ 28 Abs 1 und 28a KSchG geltend. Die Klägerin, eine nach Paragraph 29, KSchG klageberechtigte Partei, macht Unterlassungsansprüche nach Paragraphen 28, Absatz eins und 28a KSchG geltend. Die Beklagte betreibt ein Kreditunternehmen im Sinn des Bankwesengesetzes. Sie ist Unternehmerin im Sinn des § 1 KSchG und tritt im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmäßig in geschäftl... mehr lesen...