Norm: KSchG §15 Abs3
Rechtssatz: Die Regelung des § 15 Abs 3 KSchG trägt dem Erfordernis größerer Aufwendungen Rechnung, bei deren Nutzlosigkeit der Unternehmer geschädigt wäre, berücksichtigt aber durch die Notwendigkeit der Bekanntgabe auch die Interessen des Verbrauchers. Voraussetzung ist sohin neben dem Erfordernis erheblicher Aufwendungen auch die Bekanntgabe dieser Umstände an die Betroffenen bei der Vertragsschließung. Vage Hinweise des... mehr lesen...