Begründung: Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung von S 981.040,20 s.A. als Kaufpreis für einen nach ihrer Behauptung vom Beklagten bei ihr bestellten Bagger. Unbestritten ist, daß der Beklagte am 6.5.1985 einen entsprechenden Kaufantrag an die Klägerin gestellt hat, wobei als Erfüllungsort und Gerichtsstand Salzburg angegeben war. Im Akt erliegt eine schriftliche Auftragsbestätigung der Klägerin vom 18.5.1983. Nach den Einwendungen des Beklagten sei eine Stornomöglichkei... mehr lesen...
Norm: JN §104 H KSchG §14 Abs2 JN § 104 heute JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 KSchG § 14 heute ... mehr lesen...