Entscheidungsgründe: Der Kläger ist ein zur Unterlassungsklage nach § 28 KSchG berechtigter Verein. Die Beklagte betreibt ein österreichisches Mobilfunknetz. Strittig sind elf Klauseln in ihren Geschäftsbedingungen. Der Kläger ist ein zur Unterlassungsklage nach Paragraph 28, KSchG berechtigter Verein. Die Beklagte betreibt ein österreichisches Mobilfunknetz. Strittig sind elf Klauseln in ihren Geschäftsbedingungen. Im Mai 2005 hatte der Kläger mehrere Klauseln der damals gelte... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte wollte einen PKW C***** kaufen und ließ sich in den Geschäftsräumen der klagenden Partei von deren Verkäufer Jörg H***** ein solches Fahrzeug zeigen. Man kam in der Folge telefonisch überein, dass vom Beklagten eine Anzahlung von S 150.000 bar geleistet und sein Gebrauchtwagen "in Zahlung genommen" werden sollte. Der Beklagte suchte am 27. 3. 1996 neuerlich die Geschäftsräume der klagenden Partei auf und einigte sich mit dem Verkäufer H***** auf einen ... mehr lesen...
Norm: KSchG §10 Abs1 KSchG §10 Abs2 KSchG § 10 heute KSchG § 10 gültig ab 01.10.1979 KSchG § 10 heute KSchG § 10 gültig ab 01.10.1979 Rechtssat... mehr lesen...