Norm: KSchG §1 Abs5
Rechtssatz: Die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern werden von § 1 Abs 5 KSchG grundsätzlich nicht erfasst. Von § 1 Abs 5 KSchG könnten nur jene Satzungsbestimmungen erfasst sein, die im Gesellschaftsrecht idR als unechte Satzungsbestandteile bezeichnet würden. Entscheidungstexte 8 Ob 128/05i Entscheidungstext OGH 30.03... mehr lesen...