Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte Zahlung von S 107.000,-- sA als Schadenersatz aus einem von ihm auf der von der Beklagten betriebenen Gokartbahn erlittenen Unfall, bei dem er durch die Bremsscheibe eines anderen Gokarts verletzt worden war; er erhob auch ein künftige Schäden betreffendes Feststellungsbegehren. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte ua fest, dass die Gokartbahn der Beklagten von einem Mitarbeiter des Klägers zur Durchführung eines Rennens ge... mehr lesen...