Entscheidungsgründe: Die erstbeklagte Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin die zweitbeklagte Partei ist, betreibt eine Sommerrodelbahn. Am 16.6.1986 kam der Kläger auf der von ihm entgeltlich benützten Bahn mit einem Schlitten zum Sturz und zog sich dabei einen Schien- und Wadenbeinbruch sowie einen Bänderriß im Sprunggelenk des rechten Beines zu. Der Kläger begehrte die Verurteilung der beklagten Parteien zum Ersatz seines mit insgesamt S 399.966,20 s... mehr lesen...