Norm: LGVÜ allgPHG §1 Abs1 Z2PHG §17
Rechtssatz: Derjenige, der nach dem Beitritt Österreichs in die EU (1.1.1995) ein Produkt nach Österreich importierte, haftet nicht herstellergleich, wenn er das Produkt aus einem anderen EU-Mitgliedstaat importiert hat. Ein österreichischer Produktgeschädigter hatte daher in derartigen Fällen bis zum Inkrafttreten des Luganer Übereinkommens keine Möglichkeit, seine Ersatzansprüche in Österreich durchzusetz... mehr lesen...