Entscheidungen zu § 44 Abs. 5 NAG

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RS UVS Kärnten 2011/01/27 KUVS-696/4/2010

Rechtssatz: Gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 FPG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.000,-- bis zu Euro 5.000,-- im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Im vorliegenden Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten der unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet  aufgrund eines fehlenden gültigen Reisedokumentes angelastet und verantwortete sich dieser in seine... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 27.01.2011

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